Gesetz zur Verbesserung der Bürgerbeteiligung an kommunalen Entscheidungsprozessen

Zielsetzung


Zunehmende Politikverdrossenheit in der Bevölkerung führt dazu, dass immer mehr Menschen mit Gleichgültigkeit oder gar Ablehnung auf politische und demokratische Entscheidungsprozesse reagieren. Dies zeigt sich nicht nur bei Meinungsumfragen, sondern insbesondere an der sinkenden Wahlbeteiligung. Die „Partei der Nichtwähler“ wird immer größer.


Ursächlich für Politikverdrossenheit ist oftmals unzureichende demokratische Einflussmöglichkeit. Viele Bürgerinnen und Bürger haben das Gefühl, zu spät oder nur unzureichend in politische Entscheidungsprozesse eingebunden zu sein und reagieren mit Resignation.


Gerade auf kommunaler Ebene wäre es nach dem Vorbild anderer Bundesländer leicht möglich, die Bürgerinnen und Bürger früher als zur Zeit möglich in Entscheidungsprozesse der Kommunalparlamente einbeziehen und so nicht nur deren Anliegen besser aufzugreifen, sondern sie über den gesamten demokratischen Entscheidungsprozess hinweg „mitzunehmen“.


Bislang ist in der Sächsischen Gemeindeordnung und in der Sächsischen Landkreisordnung geregelt, dass vorberatende Ausschüsse im Regelfall nichtöffentlich, beratende Ausschüsse stets nichtöffentlich sind. Dies verhindert oft, dass wichtige kommunale Entscheidungen zeitnah in der Öffentlichkeit diskutiert und interessierte Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig vor der endgültigen Beschlussfassung in die Diskussion einbezogen werden können. Für viele Entscheidungen werden die grundlegenden Weichen bereits innerhalb der beratenden und vorberatenden Ausschüsse gestellt, sodass es umso wichtiger ist, möglichst frühzeitig Transparenz und Öffentlichkeit herzustellen.


Das Prinzip der Öffentlichkeit gehört zu den Säulen kommunaler Demokratie und gilt als ein tragender Grundsatz des Kommunalrechts. Es stellt sicher, dass die Bevölkerung sich über die Tätigkeit ihrer kommunalen Vertretungsorgane unmittelbar informieren kann. Hierdurch soll auch zur Mitwirkung an der kommunalen Selbstverwaltung angeregt werden. Der Meinungs- und Willensbildungsprozeß innerhalb der Kommunalparlamente soll von außen durchsichtig und nachvollziehbar sein und so das Vertrauen der Bevölkerung in die kommunalen Vertretungen fördern. Die Bürgerinnen und Bürger sollen aus eigener Kenntnis und Beurteilung eine sachgerechte Kritik an Entscheidungen sowie an einzelnen Mandatsträgern anbringen können und eine Grundlage für ihre Entscheidung bei den nächsten Kommunalwahlen erhalten. Das Öffentlichkeitsprinzip unterwirft die kommunalen Vertretungen der allgemeinen Kontrolle von außen und soll einer unzulässigen, demokratisch nicht legitimierten Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Vertretung vorbeugen. Es soll eine auf Gesetzlichkeit beruhende und sachorientierte Arbeit der kommunalen Vertretung fördern.


Es ist daher sachgerecht, diese Grundsätze nicht nur auf die beschließenden Ausschüsse anzuwenden, sondern auch auf die ebenso wichtigen vorberatenden und beratenden Ausschüsse. Falls hinsichtlich einzelner Verhandlungsgegenstände innerhalb der Ausschüsse aus Gründen des öffentlichen Wohls oder berechtigter Interessen Einzelner nichtöffentlich beraten werden soll, kann dies jederzeit durch Beschluss erreicht werden. Auf diese Weise wird ein angemessener Ausgleich zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip und den Erwägungen, die für die Nichtöffentlichkeit sprechen, erzielt.


Wesentlicher Inhalt


Durch eine Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung wird erreicht, dass nicht mehr nur beschließende Ausschüsse, sondern auch beratende und vorberatende Ausschüsse grundsätzlich öffentlich sind. Regelfall soll bei allen Arten von Ausschüssen das Prinzip der Öffentlichkeit sein, von dem nur bei einzelnen Verhandlungsgegenständen aus Gründen des öffentlichen Wohls oder berechtigter Interessen Einzelner durch Beschluss abgewichen werden kann.

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